LC Purchasing | Christian Lackner
Samerbergstr. 10
83064 Raubling
Deutschland

Tel.: +49 8034 7096970
Mobile: +49 172 8254327
Fax: +49 8034 7096971
E-Mail: christian.lackner@lc-purchasing.de

UID-Nummer:  DE251281943

Firmensitz: 83064 Raubling

Unternehmensgegenstand:  Handel und Industrie

Verleihungsstaat: Deutschland

Angaben zur Online-Streitbeilegung:
Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr.
Sie können allfällige Beschwerde auch an die oben angegebene E-Mail-Adresse richten.

Bildquellen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

§ 1 Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens (LC-Purchasing, Firmensitz Raubling , im folgenden wir oder LC-Purchasing genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Vertragspartner (im folgenden Kunde genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, es liegt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu deren Inkraftsetzung vor. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung für dieses und auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien, dies unter Berücksichtigung jeweiligen Lizenzbedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Ware oder Leistung vom Kunden anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung seitens LC-Purchasing.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb

von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen,

wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte

vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn,

wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das

Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen

uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich

Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten

der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.

Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach

Lieferung zu zahlen.

Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen

wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate

oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis

beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße

Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten

Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,

so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich

etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben

vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen

Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt

auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs

für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung

in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 %

des Lieferwertes.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges

bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an

den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs

oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig

davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten

trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das verlängerte Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung

sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen,

auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt,

die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,

die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene

Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller

unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr

berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware

tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-

Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon,

ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller

bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,

die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die

Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus

den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere

kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung

vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets

Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers

an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen,

uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum

an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den

anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall

der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers

als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig

Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum

für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller

auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware

gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,

soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377

HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen

ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten

Ware bei unserem Besteller (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann

die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen werden). Vorstehende Bestimmungen gelten

nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für

Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel)

längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist

unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der

bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich

fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.

Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche

– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten

Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher

Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter

oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer

äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden

vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen

vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine

Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,

soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware

nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden

ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller

mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden

Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des

Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem

Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem

Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes

ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages

getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine

Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien

verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige

Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am

nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.